Von Gerhard Bühringer und Robert Czernecka
1. Einführung
1.1 Hintergrund: Werberegulierung im GlüStV 2021
Der Glücksspielstaatsvertrag in der Neufassung mit voraussichtlicher Gültigkeit ab 01.07.2021 (Landtag NRW, 2020) enthält in § 5 sowie über den Text verteilt zahlreiche Regelungen zur Werbung, die sich in einer generellen Aussage zur Werbeerlaubnis und drei Bereiche mit Werbebeschränkungen bzw. Werbeverboten zusammenfassen lassen. § 5 (1) enthält die allgemeine Aussage: „Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 dürfen vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen für die erlaubten Glücksspiele werben und Sponsoring betreiben.“ Dies schließt auch eine „kontrollierte Expansion im Glücksspielsektor“, also eine Ausweitung der Zahl der Glücks- spielteilnehmenden, mit der Begründung einer Kanalisierung des Spielverhaltens von illegalen zu legalen und von gefährlichen zu weniger gefährlichen legalen Glücksspielen ein. Die Notwendigkeit von Werbung wird insbesondere für Internetangebote betont, die „ohne Werbemaßnahmen von spielwilligen Personen kaum aufgefunden werden könnten.“ (S. 1191).
Zur Ausgestaltung der Werbung liegen eine Vielzahl von Einschränkungen, Verboten und Ausnahmen vor:
(1) Es gibt einige generelle, aber unbestimmte Beschränkungen, insbesondere in § 5 (2):
• „Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen.“
• „Die Werbung darf nicht übermäßig sein.“
„Übermäßig“ ist Werbung dann, wenn sie nicht mehr maßvoll ist und über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist (vgl. EuGH, 2011; Urteil vom 30.06.2011, C-212/08, Zeturf, Rn. 72). „Nicht maßvoll ist Werbung jedenfalls dann, wenn die Anziehungskraft des Spiels durch zug- kräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen“ (S. 121).
(2) Verschiedene Richtlinien sind nicht nur unbestimmt, sondern auch widersprüchlich und schwierig in Einklang zu bringen: z.B. können Lotterien mit hohen Jackpot- Gewinnen werben, aber die Werbung darf nicht übermäßig sein und alles steht unter dem Vorbehalt von (§ 1(1), dass „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert“ werden soll.
Der vollständige Beitrag erschien in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 1/2021. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.
Prof. Dr. rer. soc. Gerhard Bühringer ist Leiter der Arbeitsgruppe Abhängiges Verhalten, Risikoanalyse und Risikomanagement, Institut für Klinische Psychologie und Psychotherapie der TU Dresden.
Robert Czernecka ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Klinische Psychologie und Psychotherapie der TU Dresden.