Brandenburg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz haben im Juni Landesglücksspielgesetze verabschiedet.
Am 9. Juni verabschiedete der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern mit den Stimmen der SPD/CDU-Koalition sein Ausführungsgesetz zum neuen Glücksspielstaatsvertrag. Spielhallen müssen demnach weiterhin einen Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie zueinander halten. Auch Schulen dürfen sich nicht im Umkreis von 500 Metern befinden. Die Übergangsregelungen werden nicht verlängert. Sie laufen zum 1. Juli 2021 aus. Mit den strengen Auflagen soll dem Schutz von Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen werden, zudem hätten die Betreiber neun Jahre Zeit gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Dreifachkonzessionen können unter Hinweis auf § 29 Abs. 4 Staatsvertrag allerdings noch zwei weitere Jahre betrieben werden, sofern kein Mindestabstandsproblem besteht.
- Der Gesetzentwurf der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 7/5726) kann im Internet unter www.landtag-mv. de abgerufen werden.
Bayern setzt auf qualitative Kriterien
Der Bayerische Landtag hat am 16. Juni das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag mit breiter Mehrheit verabschiedet. Der Freistaat machte dabei von den Länder-Öffnungsklauseln (§ 29 Abs .4 Staatsvertrag) Gebrauch, um den Spielerschutz sicherzustellen,
aber auch, um den Bestandsschutz rechtssicher zu gewährleisten. Das Ausführungsgesetz beinhaltet landes- rechtliche Regelungen zu den Mindestabständen zwischen Spielhallen, Qualitätskriterien, zur Anbindung von Spielhallen und Gastronomieeinrichtungen an das
Spielersperrsystem OASIS sowie zum Umgang mit geltenden Erlaubnissen und Mehrfachkonzessionen für Spielhallen.
Mit dem Gesetz will der Freistaat eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer befristeten Erlaubnis für bis zu drei Spielhallen im baulichen Verbund schaffen. Hierfür müssen alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert sein und die Zertifizierung mindestens alle zwei Jahre wiederholen. Zudem müssen die Betreiber über einen mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis und sowie das Personal der Spielhallen muss besonders geschult sein. Die Betreiber müssen ferner im Rahmen des Sozialkonzepts darlegen, dass die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung von Spielerschutz die spezifischen Bedingungen in Verbundspielhallen berücksichtigen. Die bereits 2017 geforderten Maßnahmen wurden somit verschärft und in gesetzliche Vorschriften umgewandelt. Die Erlaubnis ist zu befristen. Sie kann verlängert werden bis maximal zum Ablauf des 30.06.2031. Generell können Spielhallen vom Mindestabstand befreit werden, wenn sie zertifiziert sind. Zudem sollen Spielhallen, Wettannahmestellen und Gastro-Betriebe bis zum 30. Juni 2022 vom Anschluss an ein zentrales, spielformen- übergreifendes Sperrsystem befreit werden, solange die Sperrdatei noch nicht zur Verfügung steht. Allerdings müssen alle Vorbereitungen getroffen werden, damit die Anmeldung bis zum 22.06.2022 erfolgen kann. Hier gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2022. Sind die technischen Voraussetzungen aufseiten des technischen Betreibers erfüllt, muss er sich auch vor Ablauf der Übergangsfrist anschließen
Der vollständige Beitrag erschien in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 2/2021. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.