Von Andreas Schurig, Datenschutzbeauftragter des Landes Sachsen
Der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland 2021 wird zum 1. Juli 2021 nach erfolgter Ratifizierung in den Ländern in Kraft treten. Damit soll ein Nebeneinander von voneinander abweichen- den Regeln einzelner Länder verhindert und insbesondere im (Ländergrenzen überschreitenden) Internet-Glücksspielbereich ein bundeseinheitlich hohes Niveau des Spieler- und Jugendschutzes erreicht werden. Hiergegen bestehen zunächst selbstverständlich keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Leider wurden die im Laufe des Verfahrens mitgeteilten Bedenken der Datenschutzkonferenz (des Gremiums der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder), die sich insbesondere auf die geplante Einführung neuer zentraler Dateien sowie den Einsatz eines auf Algorithmen basierenden automatisierten Systems zur Früherkennung von glücksspielsuchtgefährdeten Spielern und von Glücksspielsucht beziehen, nicht vollständig ausgeräumt.
Vor dem Hintergrund einer „Sperrdatei“ für Spieler, bei denen Anhaltspunkte für eine Überschuldung bestehen oder sich sonst Anhaltspunkte für eine Suchtgefahr ergeben, er- scheint die Notwendigkeit einer „Limitdatei“ nach § 6c, die alle Spieler enthält, fraglich. Dazu wird vorgetragen, dass das konkrete Spielverhalten aus dieser Datei nicht ersichtlich sei, da nur die jeweiligen Einzahlungen auf ein Konto erfasst würden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Einzahlungen nicht einmalig in Höhe des Limits erfolgen, sondern jeweils in kleineren Beträgen. Insofern kann durchaus das Spielverhalten nachvollzogen werden.
Ob die Limitdatei eine geeignete Maßnahme ist, um Spielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, ist ohnehin fraglich. Die Begrenzung des monatlichen Spieleinsatzes und dessen Überwachung kann zwar höheren finanziellen Belastungen der Spieler vorbeugen. Zweifel, ob die Festsetzung eines Limits allerdings tatsächlich Spielsucht und Überschuldung der Spieler vorbeugen kann, sind jedoch insofern angebracht, da sich zwanghaftes Spielen auch innerhalb eines begrenzten finanziellen Limits abspielen kann und die Auswirkungen des Spielens einschließlich einer Überschuldungsgefahr maßgeblich von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln des Spielers abhängen. Hinzu kommt, dass das Limit von 1.000 Euro pro Monat kein festgeschriebener Betrag ist, sondern behördlicherseits bei Erteilung der Erlaubnis anbieterübergreifend abweichend festgelegt werden kann.
Der vollständige Beitrag erschien in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 2/2021. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.