Landtag erlässt Gesetz über Online-Casinospiele
Von Dr. Tobias Czepull und Timo Meuter[1]
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 trat am 1. Juli 2021 in Kraft. Er sieht vor, dass die Länder auf landesgesetzlicher Grundlage Online-Casinospiele erlauben dürfen. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 17. Februar 2022 ein entsprechendes Gesetz erlassen. Nachfolgend wird das „Gesetz über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen“ (kurz: „OCG NRW“) in seinen Grundzügen vorgestellt.
OCG NRW tritt als Rechtsgrundlage neben den Glücksspielstaatsvertrag 2021
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist allein keine hinreichende Rechtsgrundlage für Online-Casinospiele. Vielmehr gibt er lediglich einen Rahmen vor, der durch ein Landesgesetz konkretisiert und ergänzt werden muss. Viele Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gelten aber auch unmittelbar. Hierzu gehören beispielsweise die Pflicht, ein Spielerkonto einzurichten, der Ausschluss Minderjähriger und gesperrter Spieler, der Anschluss an das Spielersperrsystem, die anbieterübergreifende Selbstlimitierung sowie das Verbot des parallelen Spiels. § 22c des Glücksspielstaatsvertrags 2021 benennt zugleich die Optionen, in welcher Form die Länder Online-Casinospiele anbieten dürfen. Hier sind sowohl staatliche Veranstaltungen möglich als auch Konzessionsmodelle. Darüber hinaus können die Länder auch Kooperationen eingehen und in Form eines Staatsvertrags Online-Casinospiele länderübergreifend ermöglichen. Die Entscheidung, ob und in welcher Form die Länder Online-Casinospiele ermöglichen, ist landesgesetzlich zu treffen. Dies wird in Nordrhein-Westfalen durch das OCG NRW umgesetzt.
Konzessionsmodell statt staatliche Veranstaltung
Nordrhein-Westfalen hat sich dafür entschieden, Online-Casinospiele nicht selbst zu veranstalten. Vielmehr verfolgt das Land den Ansatz, hierfür Konzessionen zu vergeben. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht in diesem Falle vor, dass ein Land maximal so viele Konzessionen erteilen darf, wie Konzessionen für Spielbanken nach dem jeweiligen Spielbankenrecht des Landes mit Stand 17. Januar 2020 vergeben werden konnten. Das OCG NRW sieht vor, die in Nordrhein-Westfalen geltende Obergrenze auszunutzen und die maximale Anzahl von fünf Konzessionen zu vergeben.
Konzessionsvergaberegelungen
Das OCG NRW enthält dementsprechend einen eigenen Abschnitt mit Regelungen zum Konzessionsvergabeverfahren. Für die Vergabe der Konzessionen gelten demnach die Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Konzessionsvergabeverordnung. Zudem benennt das Gesetz Zuschlagskriterien. Danach wird der Zuschlag an die Bieter erteilt, deren Angebot die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (also z.B. Suchtbekämpfung, den Kanalisierungsauftrag und den Jugend- und Spielerschutz) am besten erfüllt und einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ergibt. Das Land vergibt die Konzessionen für einen Zeitraum von zehn Jahren.
Auch Live-Übertragungen sind möglich
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ermöglicht, dass Online-Casinospiele als rein virtuelle Spiele angeboten werden. Auch Live-Übertragungen von terrestrisch durchgeführten Bankhalterspielen mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet sind möglich, wenn sie landesgesetzlich zugelassen werden. Das OCG NRW ermöglicht Online-Casinospiele in Form von Live-Übertragungen. Es differenziert dabei zwischen Live-Übertragungen aus konzessionierten Spielbanken und Live-Übertragungen aus anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen. Im Falle einer Live-Übertragung aus einer Spielbank bedarf es eines Vertrags mit dem Betreiber der Spielbank. Das OCG NRW legt konkrete Anforderungen an den Mindestinhalt dieses Vertrags fest.
Gesetz enthält Vorschriften zur Besteuerung
Das OCG NRW enthält einen steuerlichen Teil mit umfassenden Regelungen. Demnach unterliegen die im Internet angebotenen Online-Casinospiele der Online-Casinospielsteuer. Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich dabei nach dem Bruttospielertrag, also jenem Betrag, um den der Spieleinsatz den Gewinn der Spieler übersteigt. Der Steuersatz der Online-Casinospielsteuer beträgt 30 Prozent des Bruttospielertrags. Soweit der Bruttospielertrag 15 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigt, erhöht sich der Steuersatz für diesen Teil auf 55 Prozent. Gegebenenfalls kann die entrichtete Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch die Veranstaltung des Online-Casinospiels im Land Nordrhein-Westfalen bedingt sind, angerechnet werden. Durch die Entrichtung der Online-Casinospielsteuer ist der Veranstalter des Online-Casinospiels von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Online-Casinospiels stehen. Die Online-Casinospielsteuer ist nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Insbesondere soll die Steuer für Maßnahmen der Spielsuchtprävention und für die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele verwendet werden.
Es geht noch nicht direkt los
Auch wenn die notwendige Rechtsgrundlage für Online-Casinospiele in Nordrhein-Westfalen nunmehr erlassen und in Kraft getreten ist, werden diese Spiele nicht unmittelbar angeboten. Vielmehr bedarf es noch der Konzessionierung und der dafür notwendigen förmlichen Vergabe. Ferner enthält das Gesetz einige Verordnungsermächtigungen, auf deren Grundlage voraussichtlich noch Rechtsverordnungen erlassen werden. Das OCG NRW eröffnet überdies die Option, Safe-Server auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder auswerten zu lassen. In diesem Fall wäre auch noch diese Verwaltungsvereinbarung zu schließen.
Zusammenfassung
Nordrhein-Westfalen hat die notwendige Rechtsgrundlage für Online-Casinospiele geschaffen. Diese sieht vor, dass Online-Casinospiele dort auf der Grundlage von fünf Konzessionen angeboten werden können. Die Konzessionen müssen erst noch vergeben werden, bevor die Casinospiele wirklich „online gehen“. Neben rein virtuellen Bankhalterspielen kommen auch Live-Übertragungen in Betracht.
[1] Herr Dr. Czepull ist Referent im Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen im Referat für Glücksspielbeteiligungen. Er hat im Frankfurter Kommentar „GlücksspielR – Glücksspielstaatsvertrag“ die Vorschrift über Online-Casinospiele kommentiert. Herr Meuter ist Sachbearbeiter im oben genannten Referat für Glücksspielbeteiligungen.