Malta möchte seine heimische Glücksspielindustrie vor Gerichtsurteilen aus dem Ausland schützen und hat dazu eine Anpassung seines Glücksspielgesetzes vorgenommen. Dr. Benedikt M. Quarch, M. A. hat sich damit auseinandergesetzt, ob dieser Schritt mit europäischem Recht vereinbar ist.
In zahlreichen Gerichtsverfahren werden Spielverluste aus illegalem Online-Glücksspiel wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. durch die Spieler selbst oder gewerblich handelnde Zessionare von den Glücksspielanbietern erfolgreich zurückgefordert. Die geltend gemachten Ansprüche stützen sich in Ansehung des nichtigen Vertrages auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. und § 284 Abs. 1 StGB. Da viele Anbieter ihren Sitz in Malta haben, hat sich der Inselstaat zur Ergreifung von Maßnahmen veranlasst gesehen und am 12. Juni 2023 ein Gesetz beschlossen, das die Vollstreckung gegen Glücksspielanbieter mit Sitz in Malta verhindern soll. Konkret hat das Parlament den Gaming Act (das maltesische Glücksspielgesetz) durch das Änderungsgesetz Nr. 55/2023um einen Art. 56A ergänzt, der festlegt, dass als Teil des Grundsatzes der öffentlichen Ordnung keine Klage wegen der Bereitstellung von Glücksspieldienstleistungen erhoben werden kann, wenn dieses Vorgehen in Malta rechtmäßig ist und die Anbieter über eine maltesische Lizenz verfügen. Außerdem haben maltesische Gerichte wegen des Grundsatzes der öffentlichen Ordnung die Anerkennung und/oder die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Malta aufgrund einer entsprechenden Klage zu verweigern. (…)
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