von Dr. Lennart Brüggemann
Allgegenwärtiges Thema im Glücksspielwesen ist die anstehende Reform des Glücksspielstaatsvertrages, auf den sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer im März geeinigt haben. Besonders die beabsichtigte Zulassung von virtuellen Automatenspielen und Online-Casinospielen sowie die weitgehende Öffnung des Sportwettenmarktes stehen im Fokus der Öffentlichkeit. Steuerrechtliche Aspekte fristen dagegen ein Schattendasein. Die Rufe nach einer Reform der Glücksspielbesteuerung werden jedoch lauter. So prangert der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen in seinem Jahresbericht 2019 „ein strukturelles Defizit bei der Besteuerung des Online-Glücksspiels“ an (Landesrechnungshof NRW, Jahresbericht 2019, S. 263).
Einen speziellen Rechtsrahmen für die Besteuerung von Glücksspielen zu schaffen liegt in den Händen des Bundes. Zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse kann er sich auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes berufen. Die ihm so eröffnete Möglichkeit zur Gesetzgebung muss er nur ergreifen.
Als Anknüpfungspunkt dient das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) vom 8. April 1922 – ein Relikt aus dem Deutschen Reich, das bis heute spezielle Vorschriften für die Glücksspielbesteuerung vorhält. Seit seinem Inkrafttreten regelt es die Besteuerung von Rennwetten (Wetten auf öffentliche Pferderennen oder andere öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde), Lotterien und Ausspielungen. Hinzu kommt die Besteuerung von Sportwetten, die der Bundesgesetzgeber im Jahr 2012 in das Gesetz aufgenommen hat. Der Steuerzugriff des Rennwett- und Lotteriegesetzes erfolgt mithin selektiv. Er erfasst nicht alle in Deutschland angebotenen Glücksspiele, sondern nur einen Teil davon.
Was den milliardenschweren Wettmarkt anbelangt, existieren nur für Renn- und Sportwetten spezielle Wettsteuern. Wetten auf Ereignisse außerhalb des Sports – etwa Ereignisse in Politik und Gesellschaft – sind dem Zugriff durch das Rennwett- und Lotteriegesetz entzogen. Diese Selektierung bei der Ausgestaltung der Besteuerung mag damit zu erklären sein, dass die steuerlichen Vorschriften gemeinhin der Regulierung des Marktes nachfolgen. Der Gesetzgeber schafft spezielle Steuervorschriften für Wetten, deren Erlaubnisfähigkeit zuvor eigens geregelt wurde. Dies zeigt die Historie des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Entstehung des Gesetzes beruht auf der Erkenntnis der Reichsregierung, dass der große Zuspruch der Bevölkerung an Wetten bei öffentlichen Pferderennen, insbesondere bei nicht zugelassen Buchmachern, nicht zu unterdrücken war. Um die offenbar gewordene Wettleidenschaft einzudämmen und in legale Bahnen zu lenken, reformierte das Reich das Wettwesen mithilfe des Rennwett- und Lotteriegesetzes, das Rennwetten sowohl bei Rennvereinen als Totalisatorunternehmen als auch bei Buchmachern zuließ. Anknüpfend an diese Regulierung wurden mit der Totalisator- und Buchmachersteuer spezielle Steuern auf Rennwetten konzipiert. In ähnlicher Weise verhält es sich bei der letzten großen Reform, die das Rennwett- und Lotteriegesetz im Jahr 2012 erfahren hat. Die Bundesländer stellten fest, dass es kaum gelungen war, die erhebliche Nachfrage der Bevölkerung an der Teilnahme von Sportwetten auf das Angebot der staatlichen Veranstalter zu kanalisieren. Infolgedessen einigten sie sich im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag darauf, im Rahmen einer Experimentierklausel den Zugang zum Sportwettenmarkt für eine begrenzte Anzahl privater Veranstalter zeitlich befristet zu öffnen. Diese Regulierung nahm sodann der Bundesgesetzgeber zum Anlass, im Rennwett- und Lotteriegesetz eine Sportwettensteuer einzuführen.
Dieser Text erschien in voller Länge in der Fachzeitschrift „Beiträge zum Glücksspielwesen“ Ausgabe 2/2020. Diese kann hier im Jahresabo oder einzeln bestellt werden.
Dr. Lennart Brüggemann ist Rechtsanwalt bei HLB Schumacher Hallermann in Münster. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen Glücksspielrecht und E-Sport-Recht, in denen er sich insbesondere mit steuerrechtlichen Fragen befasst.