A) Problem
Die derzeitige Regulierung des Glücksspiels wird durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 und dessen Ausführungsgesetze in den Ländern bestimmt. Bedingt durch die eingetretene Blockadesituation bei der Erteilung von Konzessionen für private Sportwettenanbieter ist das Thema „Glücksspiel und Glücksspielregulierung“ wieder verstärkt in den Fokus der Politik und der Öffentlichkeit gerückt.
Durch den Glücksspielstaatsvertrag soll eine Öffnung des Sportwettenbereiches für private Anbieter herbeigeführt und das zuvor rechtlich verankerte Sportwettenmonopol nicht fortgeschrieben werden.
Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2015 hat zur Folge, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Klagen im Verfahren um eine der 20 Sportwettenkonzessionen keiner der Bewerber auf absehbare Zeit eine Sportwettenkonzession erhalten kann. Die mit dem geltenden Glücksspielstaatsvertrag angestrebte Öffnung und Legalisierung des Sportwettenbereiches kann so, wie sie ursprünglich geplant war, derzeit somit nicht erreicht werden.
Unter den Ländern besteht Einigkeit, dass man – auch mit Blick auf europarechtliche Implikationen – nicht untätig bleiben und den rechtskräftigen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens abwarten sollte, auch um dem Eindruck einer zumindest faktischen Fortgeltung eines staatlichen Monopols im Sportwettenbereich entgegenzuwirken. Es war und ist länderübergreifender Konsens, darauf hinzuwirken, die gewollte Liberalisierung auch tatsächlich auf den Weg zu bringen.
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich auf ihrer Konferenz am 21. März 2019 auf Änderungen im Bereich der Glücksspielregulierung geeinigt und dem Entwurf eines Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages zugestimmt.
Konkret haben sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf Folgendes verständigt:
a) Der geltende Glücksspielstaatsvertrag wird dahingehend geändert, dass für den Sportwettenbereich – unter Abkehr von dem bisherigen Konzessionsmodell – für die Dauer der Experimentierphase ein Übergang auf ein qualifiziertes Erlaubnismodell erfolgt. Damit existiert keine zahlenmäßige Begrenzung der Anbieter mehr. Die notwendige Regulierung und Steuerung erfolgt allein über qualitative Anforderungen. Die Änderungen zielen maßgeblich darauf ab, die durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes bei der Legalisierung des Sportwettenbereiches aufgetretene Blockadesituation aufzulösen und für die Anbieter von Sportwetten schnellstmöglich Rechtssicherheit herzustellen und zugleich eine verbindliche Rechtsgrundlage für einen wirksamen Vollzug gegenüber illegalen Sportwettenanbietern zu schaffen.
b) Einigkeit ist auch dahingehend erzielt worden, die Übergangsregelung in § 29 Absatz 1 Satz 3 GlüStV aufzuheben, weil diese überflüssig geworden ist.
c) Mit Blick auf die teilweise sich widersprechenden Urteile des VGH Bayern (vom 25. September 2015), des StGH Baden-Württemberg (vom 17. Juni 2014) und des HessVGH (vom 16. Oktober 2015) sollen im Glücksspielstaatsvertrag klarstellende Änderungen in Bezug auf die Funktion des Glücksspielkollegiums (§ 9a Absatz 5 Satz 2 GlüStV) und die Bedeutung der Werberichtlinie (§ 5 Absatz 4 Satz 1 GlüStV) vorgenommen werden.
Diese Änderungen sind weitgehend identisch mit den Änderungen, die durch den Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorgesehen waren. Der von allen Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Jahr 2017 paraphierte Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag wurde nicht von allen Landesparlamenten ratifiziert und konnte deshalb nicht in Kraft treten.
B) Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll die nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern notwendige Zustimmung des Landtages herbeigeführt werden. Mit dem Entwurf eines Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertragsgesetzes wird die vorgesehene Liberalisierung im Sportwettenmarkt abgeschlossen und Klarheit für die Anbieter und beteiligte Dritte (Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine und -verbände) geschaffen werden.
Der Innen- und Europaausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen.
Einstimmigkeit im Ausschuss
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
Durch die teilweise Freigabe und Öffnung des Sportwettenmarktes werden dem Landeshaushalt, zum Beispiel durch den Landesanteil an der Konzessionsabgabe, finanzielle Mittel zufließen. Für laufende und künftige Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Konzessionsvergaben können aber auch Ausgaben für Gerichts- und Anwaltskosten entstehen, deren Höhe derzeit zwar nicht bestimmt werden kann, die aber durch die Verteilung auf die Länder anhand des Königsteiner Schlüssels für das Land nicht gravierend sein werden.
Die Aufhebung der Kontingentierung der Sportwettkonzessionen für die Dauer der Experimentierphase wird zu Veränderungen im Vollzug führen. Dies trägt den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Rechnung, die auf Anträge von Konkurrenten vorbeugend bereits die Erteilung von Konzessionen unterbunden und damit eine rechtliche Ordnung des Sportwettenmarktes in absehbarer Zeit unmöglich gemacht haben. Insoweit wird die Öffnung zu geringeren Vollzugsmaßnahmen bei der Konzessionsvergabe, aber zu einer Erhöhung der aufsichtsrechtlichen Vollzugsmaßnahmen führen. Dies soll mit entsprechenden Verwaltungsgebühren bei der Konzessionsvergabe und mit den Vollzugsmaßnahmen bei der Aufsicht aufgefangen werden.
Die vollständige Beschlussempfehlung (Drucksache 7/4201) kann online www.landtag-mv.de eingesehen werden.