Die Regierungsfraktionen der CDU, SPD und FDP haben am 16.06.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen (Drucksache 8/1301) vorgelegt. Hiermit sollen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages in Bezug auf Spielhallen in Landesgesetz umgesetzt werden.
Wird der Entwurf der Regierungsfraktionen nach der Verabschiedung im Magdeburger Landtag gültiges Landesrecht, dann geht Sachsen-Anhalt einen eigenen Weg. Wenn keine Versagungsgründe vorliegen wird die Erlaubnis auf Anfrage schriftlich erteilt und ist auf maximal 15 Jahre zu befristen. Der Mindestabstand beträgt 200 Metern zwischen Spielhallen und Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen regelmäßig besucht werden und die ein Mindestalter von 6 Jahren aufweisen.
Sachsen-Anhalt nutzt auch die Möglichkeiten des §29 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages. So können Spielhallen im baulichen Verbund für bis zu drei Spielhallen möglich sein. Natürlich ist eine Zertifizierung von einer akkreditierten Prüforganisation notwendig und der Sachkundenachweis muss erbracht werden. Die so erteilte Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und darf unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Beginns nicht länger als bis zum 30. Juni 2037 genutzt werden.
https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp8/drs/d1301rge.pdf