(SR) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, das Internetzugangsvermittler nur dann für eine Sperre von Internetseiten verantwortlich ist, wenn er nach Paragrafen 8 des Telemediengesetzes verantwortlich ist.
Auf Klage eines Internetanbieters gegen eine Verfügung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) aus dem Jahr 2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass dieser nicht verantwortlich ist, den Zugang zu den Seiten zu sperren, auf denen in Deutschland nicht erlaubtes Glücksspiel angeboten wird.
Die Revision der GGL ist erfolglos geblieben. Als Begründung für diese Entscheidung wird auf den zur Sperraufforderung ermächtigende Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des GlüStV verwiesen. Dieser nimmt in seiner Formulierung auf Paragrafen acht des Telemediengesetzes Bezug. Nach dieser Regelung ist der klagende Anbieter nicht verantwortlich. In der Entscheidung des Gerichts heißt es wie folgt: „Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wählt sie diese oder deren Adressaten aus. Es liegt auch kein kollusives Zusammenwirken zwischen ihr und den Beigeladenen vor. Andere Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass einer Sperranordnung stehen wegen des speziellen, abschließenden Charakters des Paragrafen 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV nicht zur Verfügung.“
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