Paragraf acht des Telemediengesetz gilt
(SR) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, das Internetzugangsvermittler nur dann für eine Sperre von Internetseiten verantwortlich ist, wenn er nach Paragrafen 8 des Telemediengesetzes verantwortlich ist. Auf Klage eines Internetanbieters gegen eine Verfügung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) aus dem Jahr 2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass dieser nicht verantwortlich ist, den Zugang zu den Seiten…



