Kein Vorrang der Härtefallentscheidung im Auswahlverfahren zur Einhaltung des Mindestabstands
(Georg Lütter) Das OVG NRW unterbindet den Versuch der Kommunen, durch vorrangige Entscheidung der Härtefälle die Komplexität des Auswahlverfahrens zur Einhaltung des Mindestabstands zwischen Spielhallen zu umgehen. Seit Ablauf der Übergangsfrist sind Verwaltungen und Gerichte mit der Lösung der Konflikte befasst, die aus der Vorgabe des § 25 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) zum Mindestabstand zwischen Spielhallen resultieren.…