Die Aufhebung der Spielersperre in der Praxis – Erfahrungen mit der Mainzer Risikopotenzialuntersuchung zur Glücksspielnutzung (MARUGSN)
(Anke Quack und Martin Wejbera) Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages sind Spielbanken, Veranstalter von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial gemäß § 8 GlüStV verpflichtet, „Personen zu sperren, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen…