Spielhallen in NRW: Mindestabstandsgebot ausreichende gesetzliche Grundlage
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29.03.2017 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, wonach der Betrieb eines Sportwettbüros voraussichtlich nicht deshalb untersagt werden darf, weil im Abstand von 200 Metern Luftlinie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bestehen. (Aktenzeichen: 4 B 919/16, I. Instanz : VG Gelsenkirchen 19 L 1000/16, 19 L 1667/15)